§80 (3) Betr.VG: „Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.“
§111 Betr.VG Betriebsänderungen: „Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Beschäftigten zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen.“
Beratungsangebote und Sachverständigentätigkeit:
- Restrukturierung auf Betriebs-, Unternehmens- und Konzernebene – Betriebsänderungen und Betriebsübergang
- Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen
- Themen und Organisation der Arbeit im Wirtschaftsausschuss
- Jahresabschlussanalyse auf Unternehmens- und Konzernebene – Bericht des Wirtschaftsprüfers – Bilanzkennzahlen
- Strategische Personalplanung– Aus- und Weiterbildung – Beschäftigungssicherung.
Beisitzer in Einigungsstellen zu den benannten Themen
Beisitzer in Einigungsstellen gemäß §109 Betriebsverfassungsgesetz / Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zum Umfang der Unterrichtung des Wirtschaftsausschuss
Sachverständigentätigkeit bei Haus- und Notlagentarifvertragsverhandlungen
Inhalt, Umfang und Ablauf der Beratung und der Sachverständigentätigkeit orientieren sich an den konkreten betrieblichen Problemlagen und werden im Einzelfall vor der Durchführung abgesprochen. Die Kostenübernahme erfolgt auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags und einer Ausschreibung gemäß den Regelungen des Betriebs-verfassungsgesetzes.
Schulungen und Weiterbildungsangebote
Inhouse-Seminare für Betriebsräte, Gesamt- und Konzernbetriebsräte und Wirtschaftsausschüsse mit den Themen:
- Betriebsänderungen und Betriebsübergang – Interessenausgleich und Sozialplan
- „Wirtschaftliche Angelegenheiten“ in der Betriebsverfassung
- Jahresabschlussanalyse auf Unternehmens- und Konzernebene
- Personalbedarfs- und Qualifizierungsplanung
- Strategische Personalplanung
Inhalt und Ablauf der Seminare orientiert sich an den Bedarfe der jeweiligen Gremien und werden im Einzelfall vor der Durchführung abgesprochen. Die Kostenübernahme erfolgt im Regelfall gemäß §37.6 und §40 Betriebsverfassungsgesetz.
Bei Bedarf können weitere Fachreferenten zu besonderen Fragestellungen herangezogen und die Schulungsplanung einbezogen werden.